COVID-19: Neue Einreiseverordnung in Kraft
In der Novelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird festgehalten, welche Einreisebestimmungen nach Österreich gelten.
Seit 1. August 2020 gilt eine neue Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2. In der Novelle wird nochmals festgehalten, welche Vorschriften bei Reisenden aus welchen Ländern gelten und welche Personengruppen sich aus der Quarantäne „frei-testen“ können. Ebenso wird nochmals klargestellt, dass die Quarantänebestimmungen (natürlich) nicht für Personen gelten, die lediglich auf der Durchreise durch Österreich sind.
Explizit wird festgehalten, dass für Kinder unter sechs Jahren kein Test vorgeschrieben ist. Zu den Personengruppen, für die die Ausnahmen gelten, wurden hinzugefügt: „Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt.“
Drittstaatsangehörige, die aus Staaten des Schengenraumes oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, dem Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen, müssen ein Gesundheitszeugnis vorweisen. Das ärztliche Gesundheitszeugnis umfasst einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach der Einreise muss eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne eingehalten werden. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen und anfallende Kosten sind selbst zu bezahlen. Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen weiteren PCR-Test ist in diesem Fall nicht möglich (vgl. § 2 Abs 1).
Für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde mit Visum D oder Lichtbildausweis gemäß Fremdenpolizeigesetz oder Aufenthaltsberechtigung gilt (vgl. § 2 Abs 2):
Die Einreise nach Österreich ohne Einschränkungen aus Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vatikan, dem Vereinigten Königreich und Zypern (Anlage A1) ist möglich, wenn sich die Person in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in diesen Staaten aufgehalten hat und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten hat.
Bei der Einreise aus Ägypten, Albanien, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, dem Iran, dem Kosovo, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, den Philippinen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Schweden, dem Senegal, Serbien, Südafrika, der Türkei, der Ukraine, den Vereinigten Staaten (USA) und der Provinz Hubei in China (Anlage A 2) ist das ärztliche Gesundheitszeugnis mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Ist die Testung im Ausland nicht möglich, kann die Einreise trotzdem gewährt werden und der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden in Österreich durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist. Die Kosten für die Testung sowie eine allenfalls notwendige Unterkunft müssen selbst bezahlt werden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden.
Bei der direkten Einreise aus allen anderen Ländern (weder in Anlage A1 oder A2 genannt) ist die Einreise entweder mit einem Gesundheitszeugnis oder dem Antritt einer 10-tägigen (Heim-)Quarantäne möglich. Das ärztliche Gesundheitszeugnis bestätigt einen negativen PCR-Test und die Testung liegt nicht länger als 72 Stunden zurück. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Diese kann beendet werden, wenn ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ist. Bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr ist bei der Einreise kein Test erforderlich (neuer § 4a).