Datenschutz-Grundverordnung: Bis zu 20 Millionen Euro Strafe drohen

Erfahren Sie die wichtigsten Infos zur Auskunftspflicht des Verantwortlichen und laden Sie die Guidelines der Art 29-Gruppe kostenlos herunter.

Das Wichtigste zuerst: Jeder betroffenen Person (Auskunftswerber) steht ein Auskunftsanspruch zu. Die Person muss ihre Identität nur dann nachweisen, wenn der Verantwortliche berechtigte Zweifel daran hat. Werden große Mengen an Informationen über die betroffene Person verarbeitet, trifft sie eine Mitwirkungspflicht. In der Regel werden solche Zweifel bei telefonischen Anfragen oder wenn das Auskunftsersuchen von einer Fantasie-E-Mail-Adresse versandt wurde, bestehen.

Unser Tipp: Sollte eine Anfrage beispielsweise von Max.Mustermann@domain.at kommen und nicht elektronisch signiert sein, wäre es ratsam, beispielsweise eine Ausweiskopie zu verlangen.

Nur der Verantwortliche hat die Auskunft zu erteilen

Wird ein Antrag irrtümlich an einen Auftragsverarbeiter gerichtet, trifft diesen zwar keine ausdrückliche Pflicht, den Antrag an den Verantwortlichen weiterzuleiten. Der Auftragsverarbeiter hat jedoch eine Unterstützungspflicht dem Verantwortlichen gegenüber.

Saftige Strafen drohen

Die Verletzung der Auskunftspflicht kann ein Unternehmen teuer zu stehen kommen: Bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres können fällig werden! Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Guidelines der Art 29-Gruppe in deutscher Version

Folgende Guidelines der Art 29-Gruppe sind nun auch in deutscher Sprache verfügbar:

  • Datenübertragbarkeit
  • Datenschutzbeauftragte
  • Federführende Aufsichtsbehörde

Adopted Guidelines: