Internet fürs Homeoffice: Achtung, Sachbezug droht!
Lohnsteuerliche Behandlung beruflich genutzter Internetanschlüsse in Wohnungen.
Wussten Sie, dass es steuerrechtlich einen Unterschied macht, ob Unternehmen ihren Mitarbeitern fürs Homeoffice einen mobilen Router oder aber einen Internetanschluss per Leitungssystem wie Glasfaser oder ISDN zur Verfügung stellen?
Wenn ein Arbeitgeber in seinem Namen und auf seine Kosten am Wohnsitz des Arbeitnehmers einen Internetanschluss zur Verfügung stellt bzw. einrichten lässt, den dieser für betriebliche Zwecke und fallweise auch privat verwenden darf, ist zu unterscheiden:
Handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines mobilen Internetanschlusses (beispielsweise einen mobiler Router) und ist der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice tätig, ist für eine allfällige Privatnutzung und der damit zusammenhängenden laufenden Internetkosten kein Sachbezugswert anzusetzen (siehe dazu analog Rz 214 und 214a).
Ist demgegenüber eine bauliche Maßnahme für den Internetanschluss notwendig (Anschluss an ein Leitungssystem wie Glasfaser oder ISDN) oder werden laufende Internetkosten über ein stationäres Verteilungsgerät (Modem) vom Arbeitgeber übernommen, stellen sowohl die Kosten für die Herstellung des Internetanschlusses als auch die laufenden Internetgebühren einen geldwerten Vorteil dar, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist. In diesen Fällen kann in den privaten Räumlichkeiten eine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden. Mangels ausdrücklicher Befreiung liegen daher steuerpflichtige Einnahmen vor.
Dasselbe gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber die Kosten für einen bereits vorhandenen Internetanschluss übernimmt oder gar eine Ummeldung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber vorgenommen wird.
Im Gegenzug stellt in dieser Konstellation der berufliche Anteil abzugsfähige Werbungskosten für den Arbeitnehmer dar.