27.01.23
Schwedische EU-Ratspräsidentschaft legt ihr Programm vor
Am 1. Januar 2023 übernahm Schweden zum dritten Mal den Vorsitz im Rat der Europäischen Union. Am 17. Januar 2023 erörterte der schwedische Premierminister Ulf Kristersson während der Plenarsitzung in Straßburg die Prioritäten und Aktivitäten des Ratsvorsitzes mit den Europaabgeordneten. Er betonte, dass die Prioritäten darauf abzielen, die EU grüner, sicherer und freier zu machen, und hob hervor, dass die europäischen Institutionen die Ukraine weiterhin gegen die russische Aggression unterstützen sollten.
Die vier Prioritäten des schwedischen Ratsvorsitzes sind:
- Sicherheit – Einheit
- Resilienz – Wettbewerbsfähigkeit
- Wohlstand – Grüner Wandel und Energiewende
- Demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit – unser Fundament
>> Hier gelangen Sie zum Programm
14.01.21
Brexit II: Detailanalyse arbeits- und sozialpolitische Aspekte
Wesentliche Eckpunkte der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
Grundsätzlich orientiert sich das Abkommen an den VO 883/2004 und VO 987/2009. Erfasst sind die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, nicht aber Pflege- und Familienleistungen.
- Keine wesentlichen Änderungen in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten:
Wie schon bisher sieht das Abkommen vor, dass sämtliche Versicherungszeiten aus EU-Mitgliedsstaaten und aus dem Vereinigten Königreich für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs weiterhin zusammengerechnet werden.
Krankenversicherung:
Für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit gelten die bisherigen Bestimmungen prinzipiell weiter. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen nicht erfasst.
Eine Inanspruchnahme von Sachleistungen im Aufenthaltsstaat auf Kosten des zuständigen Trägers kommt damit im Wesentlichen weiterhin in Betracht bei:
- Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat
- Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedsstaates (z.B. bei Urlauben) bei medizinischer Notwendigkeit
- bei geplanten Auslandskrankenbehandlungen mit Vorgenehmigung des zuständigen Trägers, d.h. wenn ein Auslandaufenthalt zu dem Zweck angetreten wird, dort eine Krankenbehandlung in Anspruch zu nehmen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind entsandte Arbeitnehmer weiter in ihrem ursprünglichen Heimatstaat versichert - siehe dazu weiter unten.
Pensionen:
Für Pensionisten, die britische Pensionen beziehen und ihren Wohnsitz in Österreich haben oder für Pensionisten, die eine österreichische Pension beziehen und den Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, ergibt sich ab 1.1.2021 keine Änderung. Die Leistungen werden weiterhin in den jeweils anderen Staat angewiesen.
Versicherungszeiten im jeweils anderen Staat werden berücksichtigt.
- Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:
Grundregel „Beschäftigungslandprinzip“:
Personen, die eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften nur eines Staates, und zwar grundsätzlich des Staates, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten:
Bei der Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten kommt es wie bisher zunächst darauf an, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird; dann sind dessen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Wenn unselbstständig beschäftigte Personen im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben, ist grundsätzlich auf den Sitz des Unternehmens abzustellen.
Wenn Selbstständige keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnstaat ausüben, kommen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, zur Anwendung.
- Bei Entsendungen gilt
- wenn diese vor dem 31.12.2020 begonnen haben und weiterhin andauern:
Laufende Entsendungen bestehen unverändert weiter. Dies gilt auch für Selbständige, die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausüben, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
Bereits ausgestellte A1-Dokumente sind bis zum Ende der Entsendung bzw. der maximalen Entsendedauer von 24 Monaten gültig.
- wenn diese nach dem 31.12.2020 beginnen oder begonnen haben:
Entsandte Arbeitnehmer sind weiterhin im Heimatstaat sozialversichert, vorausgesetzt
- die Dauer der Auslandsbeschäftigung überschreitet nicht 24 Monate und
- der entsandte Mitarbeiter löst nicht einen anderen entsandten Mitarbeiter ab.
Auch ein Selbständiger, der eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Heimatstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
Neu ist, dass es jedem Mitgliedsstaat freisteht, ob er diese Entsendungsregelung (= Ausnahme vom Beschäftigungslandprinzip) anwenden will (opting-in). Österreich hat sich bereits für die Anwendung dieser Regelung entschieden.
Wir gehen davon aus, dass das A1 Formular weiterhin zu verwenden ist. Die Details dazu sind derzeit in Abklärung.
- Nicht unter das Abkommen fallen insbesondere:
Beitragsunabhängige Geldleistungen (Ausgleichszulage nach ASVG, GSVG und BSVG), soziale und medizinische Fürsorge, Pflegeleistungen und Familienleistungen.
Änderungen im Bereich Aufenthalt & Arbeitsmarktzugang
Aufenthalt:
Bisher war britischen Staatsangehörigen eine visumfreie Einreise und ein zeitlich unbeschränkter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel möglich. Zudem hatten britische Staatsangehörige – wie auch alle anderen Unionsbürger - unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die Anerkennung von im Vereinigten Königreich erworbenen Berufsqualifikationen wurden bislang – zum Teil – erleichtert anerkannt.
Nach dem 1.1.2021 sieht das beschlossene Austrittsabkommen grundsätzlich für eine Einreise folgendes vor:
- Britische Staatsangehörige können sich für maximal 90 Tage innerhalb von 6 Monaten visumfrei in Österreich aufhalten. Für längere Aufenthalte ist ein entsprechendes Visum bzw. Aufenthaltstitel erforderlich.
- Britische Staatsangehörige, die in Österreich erwerbstätig werden möchten, benötigen nunmehr eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung.
Das Austrittsabkommen bestimmt darüberhinausgehend spezielle Regelungen zum Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang von kurzzeitig einreisenden Geschäftsreisenden, Geschäftsreisenden zu Niederlassungszwecken, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und unternehmensintern transferierten Personen.
Kurzzeitig einreisende Geschäftsreisende aus Großbritannien:
Für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden werden, während des 90-tägigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, folgende Tätigkeiten unter teilweise sehr strengen Beschränkungen gestattet:
a) Sitzungen und Konsultationen
b) Forschung und Design: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Beschäftigungsbewilligung inkl. Arbeitsmarktprüfung erforderlich.
c) Marktforschung: Es ist eine Beschäftigungsbewilligung inkl. Arbeitsmarktprüfung erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine Arbeitsmarktprüfung verzichtet. Ein Hochschulabschluss ist erforderlich.
d) Ausbildungsseminare
e) Messen und Ausstellungen: Eine Beschäftigungsbewilligung ist bei einer Dauer von mehr als 5 Tagen im Monat oder mehr als 30 Tage im Kalenderjahr einschließlich Arbeitsmarktprüfung erforderlich.
f) Verkauf
g) Einkauf
h) Kundendienst (einschließlich verkaufsnaher Dienstleistungen, wie z.B. Wartungsleistungen im Zusammenhang mit einem Verkauf)
i) Handelsgeschäfte: Eine Beschäftigungsbewilligung ist bei einer Dauer von mehr als 5 Tagen im Monat oder mehr als 30 Tage im Kalenderjahr einschließlich Arbeitsmarktprüfung erforderlich.
j) Beschäftigte im Fremdenverkehr
k) Übersetzen und Dolmetschen: Es ist eine Beschäftigungsbewilligung, einschließlich einer Arbeitsmarktprüfung erforderlich.
Kurzzeitigen Geschäftsreisenden aus den EU-Mitgliedsstaaten werden in der 90-tägigen, visumfreien Aufenthaltsdauer in Großbritannien folgende Tätigkeiten ohne Beschränkungen erlaubt:
a) Sitzungen und Konsultationen
b) Forschung und Design
c) Marktforschung
d) Ausbildungsseminare
e) Messen und Ausstellungen
f) Verkauf
g) Einkauf
h) Kundendienst (einschließlich verkaufsnaher Dienstleistungen, wie z.B. Wartungsleistungen im Zusammenhang mit einem Verkauf)
i) Handelsgeschäfte
j) Beschäftigte im Fremdenverkehr
k) Übersetzen und Dolmetschen
Nicht gestattet sind kurzzeitigen Geschäftsreisenden, sowohl aus dem Vereinigten Königreich im Unionsraum, wie auch europäischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich:
Der Verkauf von Waren, Beziehen eines Gehalts im „Gaststaat“, Erbringung von Dienstleistungen (Achtung – es gibt hier auch Ausnahmen - siehe Dienstleistungsfreiheit)
Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecke:
- Als solche werden Führungskräfte eines britischen Unternehmens, die in Österreich (oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat) eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung ihres Unternehmens gründen wollen, bezeichnet.
- Diese dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die für die Gründung dieser Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung erforderlich ist.
- Zudem dürfen diese kein Entgelt in Österreich erhalten.
- Für die Ausübung dieser Tätigkeiten für bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ist keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung erforderlich.
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen („hochqualifizierte Schlüsselkräfte“):
- Darunter fallen britische Staatsangehörige, die für ein britisches Unternehmen beschäftigt sind und eine vertragliche Dienstleistung an einen Endverbraucher in Österreich erbringen wollen.
- Diese Mitarbeiter müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest ein Jahr bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
- Die entsandten Mitarbeiter müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach Erreichen der Volljährigkeit, einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation, wie auch eine allenfalls erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
- Die Mitarbeiter dürfen zudem kein Entgelt in Österreich erhalten.
- Die entsandten Mitarbeiter dürfen sich für 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bzw. für die Dauer des Vertrags in Österreich aufhalten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
- Für den Aufenthalt benötigen diese Mitarbeiter ein entsprechendes Visum, welches sie bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen haben.
- Für ihre Beschäftigung benötigen diese Personen eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung.
- Keine Arbeitsmarktprüfung ist erforderlich bei z.B. gewissen Rechtsberater-, Steuerberater-, Rechnungsleger-, Buchhalterdienstleistungen oder Dienstleistungen von Reisebüros, Reiseveranstaltern oder Reiseleitern.
Freiberufler:
- Dazu gehören britische Selbständige ohne Niederlassung in Österreich, die aber eine Dienstleistung in Österreich erbringen wollen.
- Diese müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Einreise und den Aufenthalt eine sechsjährige Berufserfahrung in der betreffenden Tätigkeit, einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und die allenfalls erforderliche Berufsqualifikation vorweisen können.
- Freiberufler dürfen sich für max. 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bzw. für die Vertragsdauer in Österreich aufhalten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
- Es ist ein entsprechendes Visum für den Aufenthalt erforderlich, welches sie bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen haben.
Unternehmensintern transferierte Personen:
- Als solche sind britische Mitarbeiter eines Unternehmens anzusehen, die in eine österreichische Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung/Hauptniederlassung ihres Unternehmens in Österreich versetzt werden.
- Wenn Führungskräfte und Spezialisten versetzt werden, müssen diese vor ihrem Transfer mindestens ein Jahr als solche beschäftigt gewesen sein. Trainees müssen hingegen nur sechs Monate vor ihrem Transfer als solche beschäftigt gewesen sein. Zudem muss bei Letzteren das absolvierte Hochschulstudium in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
- Führungskräfte und Spezialisten können sich für bis zu drei Jahre, Trainees für bis zu einem Jahr in Österreich aufhalten.
- Für den Aufenthalt ist eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erforderlich.
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für Berufsqualifikationen, die im Vereinigten Königreich erworben wurden, gilt, dass Abschlüsse nicht mehr automatisch anerkannt werden. Britische Staatsangehörige müssen sich in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten um eine entsprechende nationale Anerkennung bemühen.
12.01.21
Einreise nach Österreich
Elektronische Registrierungspflicht (Pre-Travel-Clearance) ab 15. Jänner 2021
Soeben wurde die angekündigte Novelle zur EinreiseVO (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 15/2021) kundgemacht, mit der ein Pre-Travel-Clearance System eingeführt und die Anlage A überarbeitet wird (daneben auch einige legistische Korrekturen). Die bisherigen Bestimmungen der EinreiseVO bleiben sonst unverändert!
Die wesentlichen Inhalte der Novelle (inkl. Interpretationen des BMSGPK) sind:
Alle Personen müssen sich grundsätzlich nunmehr vor der Einreise nach Österreich elektronisch (online) registrieren, außer sie fallen unter bestimmte Ausnahmen (siehe dazu unten). Dabei sind folgende Daten bekanntzugeben:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
- Datum der Einreise,
- etwaiges Datum der Ausreise,
- Abreisestaat oder -gebiet
- Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses (Anm: über einen negativen COVID-PCR-Test oder negativen COVID-Antigen-Test; die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise max. 72 h alt sein –-siehe Vorlagen deutsch/englisch).
Die Online Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über diese beiden Links in DE oder EN (zum Zeitpunkt noch nicht aktiv).
Ausnahmsweise können anstelle der Online Registrierung weiterhin die neuen Formulare E oder F ausgefüllt werden; diese wurden aktualisiert.
Die Anlage A (= sichere Staaten) wurde auch adaptiert: Irland und Uruguay finden sich nicht mehr auf der Liste; dafür sind aber nunmehr Griechenland und Singapur darauf, d.h. Personen, die in den letzten 10 Tagen nur dort oder in einem der anderen Länder der Anlage A oder in Ö aufhältig waren, können dann test- und quarantänefrei nach Ö einreisen.
Folgende praxisnahen Klarstellungen zum Pre-Travel-Clearance System von der Website des BMSGPK (FAQ):
- Wer muss sich NICHT online registrieren oder NICHT die Formulare E oder F ausfüllen?
- Alle Personen, welche unter eine der Ausnahmen der §§ 7 und 8 der EinreiseVO einreisen (da für diese Personen die VO insgesamt nicht gilt), d.h. bspw. alle regelmäßigen Pendler (berufliche oder familiäre Zwecke – zur Erinnerung: mind. monatlich), Personen im Güter- und Personenverkehr, Transitpassagiere.
Aufgrund mehrerer Anfragen: Personenbetreuer und Geschäftsreisende fallen NICHT unter diese Ausnahmen, müssen sich also registrieren oder Formulare ausfüllen. Ebenfalls registrieren müssen sich Personen, die aus einem Land der Anlage A kommen (außer sie fallen unter die Ausnahmen der §§ 7 und 8), sowie Kinder und Jugendliche.
- Die Registrierungsbestätigung steht nach der Online-Registrierung als Download zur Verfügung (inkl. QR-Code) und wird ebenfalls per Email an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt.
- Die Registrierungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden.
- Die Registrierungsbestätigung ist sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig. Somit ist auch das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – zulässig.
Alle diese Änderungen treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.
Für Rückfragen steht Ihnen das ICS Internationalisierungscenter Steiermark zur Verfügung.
11.01.21
Brexit I: Detailanalyse Wirtschafts- und Steuerrecht
Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich nach zehn Monaten Verhandlungen „last minute“ auf ein Abkommen geeinigt, das die künftigen Beziehungen ab 1. Jänner 2021 regeln wird. Mit dem Abkommen konnte aber jedenfalls in vielen Bereichen der worst case vermieden werden.
Der Entwurf des 1250 Seiten dicken Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Großbritannien wurde veröffentlicht.
Nächste Schritte:
Nachdem die Verhandlungen erst kurz vor Ablauf des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden und das Europäische Parlament nicht mehr vor Jahresende dem Abkommen zu-stimmen konnte, kommt es zu einer vorläufigen Anwendung des Abkommens bis zum 28. Februar 2021 auf Basis eines Ratsbeschlusses. Das britische Parlament hat dem Abkommen am 30. Dezember 2020 zugestimmt.
Der Entwurf des Handels- und Kooperationsabkommens besteht aus drei Hauptteilen
1. Freihandelsabkommen
• Handel von Waren und Dienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie, Nachhaltigkeit, Fischerei, Daten-schutz, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
• Nullzölle und Nullquoten
• Faire Wettbewerbsbedingungen: Hohes Schutzniveau in Bereichen Umweltschutz, Klima-wandel und Kohlenstoffpreisgestaltung, Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Steuertranspa-renz und staatliche Beihilfen, solide und gleiche Wettbewerbsbedingungen inklusive Streitbeilegungsmechanismus plus Sanktionsmechanismus
• Rahmen für gemeinsame Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs: 5 ½ Jahre Übergangsphase mit -25% Fangquote für EU, ab 2021 jährliche Verhandlungen.
• Dauerhafte und nachhaltige Vernetzung in Bereichen Luft-, Straßen-, Schienen- und See-verkehr (aber nicht gleicher Marktzugang wie Binnenmarkt) inklusive gleiche Wettbe-werbsbedingungen
• Energie: neues Modell für den Handel und die Verbundfähigkeit mit Garantien für einen offenen und fairen Wettbewerb, einschließlich Sicherheitsstandards für Offshore-Anlagen, und für die Erzeugung erneuerbarer Energien.
• Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
• Teilnahme an EU-Programmen für 2021-2027 wie Horizon Europa (aber nicht Erasmus)
2. Sicherheitspartnerschaft
Neuer Rahmen für Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen
3. Horizontale Vereinbarungen:
Handhabung und Kontrolle des Abkommens und Einsetzung eines Gemeinsamen Partner-schaftsrats zur ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens. Dabei gibt es verbindliche Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Beide Parteien können im Falle von Ver-stößen gegen das Abkommen sektorübergreifende Gegenmaßnahmen ergreifen. Dies gilt für alle Bereiche der Wirtschaftspartnerschaft.
Weiterführende Informationen:
- Vollständige „Grundsatzvereinbarung“
- Fragen und Antworten
- Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich: Eine neue Beziehung mit großen Veränderungen – Broschüre
- Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich: Eine neue Beziehung mit großen Veränderungen – Überblick über die Folgen und Vorteile
- Beziehungen EU-Vereinigtes Königreich: Vom Referendum im Vereinigten Königreich zu einem neuen Handels- und Kooperationsabkommen – Infografik
- Beziehungen EU-Vereinigtes Königreich: Vom Referendum im Vereinigten Königreich zu einem neuen Handels- und Kooperationsabkommen – Zeitschiene
BREXIT: Vorschriften im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ab 1. Jänner 2021
Das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat eine Aussendung zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, in der die ab 1. Jänner 2021 geltenden neuen Vorschriften im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr dargestellt werden, veröffentlicht.
Es werden auch die in den Anhängen des Abkommens festgelegten Muster der entsprechenden Genehmigungen, Lizenzen und Fahrtenblätter übermittelt.
Weiterführende Informationen sind auch auf der Webseite wko.at/brexit zu finden.
13.11.20
Coronavirus: Grenzkontrollen, Reisewarnungen und mehr
Die Slowakei hat ab 15. November 2020 neue Grenzkontrollen angekündigt: Die Einreise aus Österreich soll nur mit einem negativen Covid-Test oder einem Antigen-Test möglich sein.
- Für eine positiv auf das Corona-Virus getestete Person und für Kontaktpersonen in Quarantäne gilt: Diese Personen erhalten in der Slowakei auf Anfrage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt (unter Angabe von konkreten Diagnose-Kürzeln), mit der gleichzeitig Quarantäne angeordnet wird. Es handelt sich hier um eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung auf COVID-19 mit angeordneter Heimisolation. Die zuständige ÖGK sollte diese slowakische ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkennen, wie dies bei innerhalb der EU ausgestellten Krankenstandmeldungen vorgesehen ist. Das heißt wohl, es handelt sich dabei um einen Krankenstand!
Hinsichtlich jener Personen, die ungarische Staatsbürger sind, und in Österreich von österreichischen Unternehmen nach österreichischen Recht beschäftigt werden, kann folgendes gesagt werden:
- Verhängt die ungarische Behörde die Quarantäne über den ungarischen Staatsbürger, hat der österreichische Betrieb keinen Anspruch auf Ersatz für allenfalls fortgezahltes Entgelt gegenüber den ungarischen Behörden.
Außerdem gelten u.a. in Deutschland, Dänemark und Slowenien aktuell Reisewarnungen für Österreich.
Diese und viele weitere Informationen zu aktuellen Reisebestimmungen finden Sie im Newsticker des Internationalisierungscenters Steiermark.
Antworten auf häufig gestellte Fragen, wie beispielsweise:
Muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer im Ausland in Quarantäne muss oder nicht mehr über die Grenze zurück nach Österreich kommt?
Die Rechtslage ist in dieser Frage unklar. Auszugehen ist wohl davon, dass der Arbeitgeber nach dem österreichischen Epidemiegesetz nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen.
Ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wird wohl davon abhängen, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat, obwohl er von der bestehenden oder bevorstehenden Grenzschließung gewusst hat.
Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter:
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Arbeitsrechtliche_Informationen
08.09.20
BREXIT: Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums
Seit Anfang des Jahres ist das Vereinigte Königreich kein Teil der EU mehr. Das Austrittsabkommen, welches zwischen beider Länder abgeschlossen wurde, läuft am 31. Dezember 2020 aus. Nach dem Ende des Übergangszeitraums werden sich die Steuer- und Zollvorschriften für Unternehmen erheblich ändern.
Mit dem Austritt ist das Vereinigte Königreich nicht mehr am EU-Beschlussfassungsprozess beteiligt. Gemäß des Austrittsabkommen ist es für die EU nun offiziell ein Drittland. Um den Übergang problemlos zu gestalten, haben sich die Länder auf einen Übergangzeitraum geeinigt, der am 31. Dezember 2020 ausläuft. Während des Übergangszeitraums gab es keine zoll- oder steuerlichen Auswirkungen.
Selbst wenn die Europäische Union und das Vereinigte Königreich bis Ende 2020 eine sehr ehrgeizige Partnerschaft schließen, wird der Austritt des Vereinigten Königreichs ab dem 1. Jänner 2021 gravierende Auswirkungen für die öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger haben. Diese Veränderungen sind unvermeidlich. Daher sollten Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen mit dem Vereinigten Königreich sich darauf vorbereiten.
In der Broschüre der GD Taxud finden Sie wertvolle Infos. um sich gezielt auf die Änderungen vorzubereiten. Die Checkliste zeigt auf, welche Punkte es zu beachten gibt!
COVID-19: Neue Einreiseverordnung in Kraft
In der Novelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird festgehalten, welche Einreisebestimmungen nach Österreich gelten.
Seit 1. August 2020 gilt eine neue Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2. In der Novelle wird nochmals festgehalten, welche Vorschriften bei Reisenden aus welchen Ländern gelten und welche Personengruppen sich aus der Quarantäne "frei-testen" können. Ebenso wird nochmals klargestellt, dass die Quarantänebestimmungen (natürlich) nicht für Personen gelten, die lediglich auf der Durchreise durch Österreich sind.
Explizit wird festgehalten, dass für Kinder unter sechs Jahren kein Test vorgeschrieben ist. Zu den Personengruppen, für die die Ausnahmen gelten, wurden hinzugefügt: "Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt."
Drittstaatsangehörige, die aus Staaten des Schengenraumes oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, dem Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen, müssen ein Gesundheitszeugnis vorweisen. Das ärztliche Gesundheitszeugnis umfasst einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach der Einreise muss eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne eingehalten werden. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen und anfallende Kosten sind selbst zu bezahlen. Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen weiteren PCR-Test ist in diesem Fall nicht möglich (vgl. § 2 Abs 1).
Für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde mit Visum D oder Lichtbildausweis gemäß Fremdenpolizeigesetz oder Aufenthaltsberechtigung gilt (vgl. § 2 Abs 2):
Die Einreise nach Österreich ohne Einschränkungen aus Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, dem Vatikan, dem Vereinigten Königreich und Zypern (Anlage A1) ist möglich, wenn sich die Person in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in diesen Staaten aufgehalten hat und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten hat.
Bei der Einreise aus Ägypten, Albanien, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, dem Iran, dem Kosovo, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, den Philippinen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Schweden, dem Senegal, Serbien, Südafrika, der Türkei, der Ukraine, den Vereinigten Staaten (USA) und der Provinz Hubei in China (Anlage A 2) ist das ärztliche Gesundheitszeugnis mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Ist die Testung im Ausland nicht möglich, kann die Einreise trotzdem gewährt werden und der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden in Österreich durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist. Die Kosten für die Testung sowie eine allenfalls notwendige Unterkunft müssen selbst bezahlt werden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden.
Bei der direkten Einreise aus allen anderen Ländern (weder in Anlage A1 oder A2 genannt) ist die Einreise entweder mit einem Gesundheitszeugnis oder dem Antritt einer 10-tägigen (Heim-)Quarantäne möglich. Das ärztliche Gesundheitszeugnis bestätigt einen negativen PCR-Test und die Testung liegt nicht länger als 72 Stunden zurück. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Diese kann beendet werden, wenn ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ist. Bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr ist bei der Einreise kein Test erforderlich (neuer § 4a).
Hier geht's zum Bundesgesetzblatt (PDF)
29.07.20
Veranstaltung grenzüberschreitender Personaleinsatz
Grenzüberschreitender Personaleinsatz ist für viele Unternehmen wesentlich, um international erfolgreich sein zu können. Aus diesem Grund haben die AT STYRIA gemeinsam mit der ICS Export Academy und den Steuerberatungsexperten von People Advisory Services der Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. eine Veranstaltung organisiert, bei der Spezialfragen zur Mitarbeiterentsendung behandelt werden.
Unter anderen werden folgende Inhalte besprochen:
- Einkommensteuer/Lohnsteuer
- Sozialversicherungsrecht: EU / Vertragsstaaten / Drittstaaten
- Fremdenrecht: Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen
- Meldeformalitäten EU
Mitglieder der AT STYRIA Plattform Automatisierungstechnik haben die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einer um 50% ermäßigten Teilnahmegebühr zu besuchen.
Details zur Anmeldung und zur Veranstaltung finden Sie hier.
HORIZON GREEN DEAL CALL
Im Zuge des Green Deals wird von der Europäischen Kommission (EK) ein Call unter Horizon 2020 ausgeschrieben. Das Budget liegt bei rund 1 Mrd. Euro.
Der Call soll Mitte September starten und bis Mitte Jänner 2021 laufen.
Die Kommission hat für den Call 11 Themenfelder definiert, die sich an den Hauptarbeitsbereichen des Europäischen Green Deals orientieren.
Per se handelt es sich beim Green Deal Call um Themenfelder, die auch Unternehmen interessieren könnten, die bis dato noch nichts mit Horizon zu tun hatten.
Themen des Green Deal Calls:
Area 1: Increasing Climate ambition & Green Deal impact with cross-cutting solutions
Area 2: Supplying clean, affordable and secure energy
Area 3: Industry for a clean and circular economy
Area 4: Energy and resource efficient buildings
Area 5: Sustainable and smart mobility
Area 6: Farm to fork
Area 7: Restoring biodiversity and ecosystem services
Area 8: A zero-pollution ambition for a toxic-free environment
Area 9: Strengthening our knowledge in support of the European Green Deal
Area 10: Empowering citizens for the transition towards a climate neutral, sustainable Europe
Seitens der Abteilung Innovation und Digitalisierung wird hierzu keine gemeinsame Position erarbeitet.